Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Freiheit für die Westsahara“.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

  4. Sitz des Vereins ist Bremen.

     

§2 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

  1. Der Verein mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  1. Zweck der Körperschaft ist:

a) Die Förderung der Hilfe für politische, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene unter besonderer Berücksichtigung der Saharauis

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch alle Arten von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die das Ziel haben, politische Unterstützung für die Durchsetzung des Völkerrechts insbesondere eine Friedenslösung im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes des saharauischen Volkes zu sichern.

Dies sind z.B. die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und wissenschaftlichen Publikationen, Pressearbeit, Veranstaltungen und Kampagnen.

b) Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens unter besonderer Berücksichtigung der Saharauis

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Das Herstellen von Öffentlichkeit für die Perspektive von Verfolgten, Flüchtlingen und Vertriebenen z.B. durch Pressearbeit, Publikationen, öffentliche Veranstaltungen.

  1. Die Unterstützung von Begegnung von Europäer/innen mit (saharauischen) Verfolgten, Flüchtlingen oder Vertriebenen z.B.

im Rahmen von Besuchsprogrammen.

c) Die Förderung der Volksbildung

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch kolonialismuskritische Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen z.B. in Form von Ausstellungen, Vorträgen, Fachtagungen, Expertengesprächen.


§ 3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

  3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§8 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person oder Gruppe werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell.

  3. Die Aufnahme in den Verein als aktives oder Fördermitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag innerhalb von 8 Wochen durch den Vorstand des Vereins.

  4. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod bzw. durch Auflösung und Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register.

  6. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist in jedem Fall zu zahlen.

  7. Der Aufnahmeantrag, die Aufnahmeerklärung des Vorstandes, die Erklärung des Austritts und die Entscheidung des Ausschlusses aus dem Verein erfolgen schriftlich.

  8. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft und die Entscheidung des Ausschlusses sind schriftlich zu begründen.

  9. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das auszuschließende Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung:

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium des Vereins.

§10 Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß §13 (1), beruft zwei RechnungsprüferInnen und entscheidet ungeachtet des Rechts des Vorstandes gemäß §13 (10) über die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das jährliche Arbeitsprogramm des Vereins.

  4. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes des Rechnungsprüfers.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt Grundsätze für die Festlegung der von den Mitgliedern des Vereins zu entrichtenden Beiträge.

  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die vom Vorstand des Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgelegte Tagesordnung.

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es findet mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes und muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

  3. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-versammlungen geschieht durch den Vorstand.

  4. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (elektronisch oder per Brief) mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.

  5. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (elektronisch oder per Brief) mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.

  6. Der Vorstand legt der Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlung einen Entwurf einer Tagesordnung bei.

  7. Der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Gründe für die Versammlung beizufügen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt, die Öffentlichkeit auszuschließen.

  2. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

  3. Soweit nicht anders bestimmt werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Wahlen und Abwahlen erfolgen durch geheime Abstimmung; im Übrigen wird nur auf Antrag geheim abgestimmt.

  5. Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Protokollant erstellt das Protokoll der Mitgliederversammlung.

  6. Das Protokoll ist vom Protokollanten wie dem Leiter der Mitgliederversammlung abzuzeichnen.

  7. Der Vorstand versendet das Protokoll mindestens 4 Wochen nach der

Mitgliederversammlung an die Mitglieder.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem(r) Vorsitzenden, dem(r) stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in als geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes und einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Anzahl von BeisitzerInnen.

  2. Der Vorstand verfolgt den Zweck des Vereins im Rahmen dieser Satzung und entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  3. Es gehört dabei zu den besonderen Aufgaben des Vorstandes, die Mitglieder des Kuratoriums des Vereins in die Arbeit des Vereins einzubinden und die Mitwirkung der Mitglieder des Kuratoriums zur Unterstützung der Arbeit des Vereins zu gewinnen.

  4. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der (die) Vorsitzende oder sein (ihre) StellvertreterIn oder der/die Schatzmeister/in jeweils allein berechtigt.

  5. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

  6. Wiederwahl ist möglich.

  7. Im Falle der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Einrichtung einer oder mehrerer Geschäftsstellen werden diese vom Vorstand eingerichtet.

  8. Arbeitsbereiche und das Verhältnis der so eingerichteten Geschäftsstellen sind durch von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Satzungen zu regeln.

  9. Der Vorstand gibt sich eine Verfahrensordnung, regelt das Zeichnungsrecht und beschließt eine Beitragsordnung.

  1. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zu den von der Mitgliederversammlung berufenen Mitgliedern des Kuratoriums weitere Mitglieder in das Kuratorium zu berufen. Hiernach erfolgte Berufungen sind in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung dieser mit Gründen mitzuteilen.

  1. Der Verlauf von Vorstandssitzungen und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

§14 Das Kuratorium

  1. Aufgabe der Mitglieder des Kuratoriums des Vereins ist es, den Zweck des Vereins in Absprache mit dem Vorstand und unter Beachtung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in der Öffentlichkeit zu vertreten.

  2. Das Kuratorium wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.

  3. Die Berufung in das Kuratorium erfolgt für 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

  4. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich.

  5. Notwendige Ausgaben in Ausübung von Aufgaben im Rahmen des Zweckes des Vereins können erstattet werden.

§15 Rechnungsprüfung

  1. Die RechnungsprüferInnen werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die RechnungsprüferInnen prüfen die Kassen- und Rechnungsführung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Die Tätigkeit der RechnungsprüferInnen ist ehrenamtlich.

§16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden.

  2. Eine Satzungsänderung kann nur im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  3. Für einen Beschluss der Auflösung des Vereins gelten §16 Abs, 1 und 2 entsprechend.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für politische, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene unter besonderer Berücksichtigung der Saharauis.

     

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der zur Gründung des Vereins einberufenen Versammlung am 26. November 2012 in Bremen verabschiedet, während der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Nov. 2013 verändert und gem. § 32 Abs. 2 BGB am 13. Nov. 2014 neu gefasst und verabschiedet.

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